5. Abschnitt
Maßnahmen in der Pufferzone Maßnahmen in der Pufferzone
§ 38.
In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone gemäß § 18 Abs. 2 durchzuführen sind.
Schlagworte
Veranstaltungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091997
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