Schlachtung
§ 38.
(1) Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.
(2) Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn
- 1. für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oder
- 2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oder
- 3. für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder
- 4. für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 2001 entspricht.
(3) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
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