§ 38 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Berechnung der Gebühren für die Bewilligung zu Errichtung und zum Betrieb von Fernmeldeanlagen bei Zusammenschaltung leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen

§ 38.

(1) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen so geschaltet werden dürfen, daß alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 für die in Betracht kommenden Grundstücke (Betriebsstellen) ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf diesem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen, mit denen auf Grund der betrieblichen Erfordernisse Verbindungen hergestellt werden sollen.

(2) Wenn Betriebsstellen mehrerer leitungsgerichteter Fernmeldeanlagen jedoch so geschaltet sind, daß nicht alle Betriebsstellen miteinander verkehren können, sind die Betriebsstellen, die miteinander verkehren können, zu je einer Gruppe zusammenzufassen und die Gebühren nach § 37 Abs. 1 Z 1 oder 2 innerhalb jeder dieser Gruppen gesondert zu berechnen.

(3) Bei einer Zusammenschaltung von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen und drahtlosen Funkanlagen tritt keine Änderung der Gebührenberechnung ein.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147735

alte Dokumentnummer

N9197042646L

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