Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften in der Handelsperiode von 2013 bis 2020
§ 38.
(1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.
(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(3) Luftfahrzeugbetreiber können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für die erste Handelsperiode gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5% ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(4) Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG , soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132391
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