Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften
§ 38.
(1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.
(2) Neue Marktteilnehmerinnern und Neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(3) Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für 2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(4) Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40228794
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