Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.
Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden
§ 38.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben:
- 1. die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;
- 2. die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;
- 3. denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;
- 4. denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.
(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113889
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