§ 38 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

9. Hauptstück

Sicherheitsgenehmigung Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

§ 38.

Zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen, einschließlich des zum Betrieb solcher Eisenbahnen erforderlichen Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, ist eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078984

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