§ 38 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2000

6. Hauptstück

Verbot der Verwendung der Bezeichnung “europäischer Rechtsanwalt" als Berufsbezeichnung und in der Werbung

§ 38

Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung “europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

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