§ 38 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Umgründungsplan

§ 38

Als Basis der Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen ist insbesondere ein Umgründungsplan zu erstellen, der alle übertragenden und übernehmenden (aufnehmenden) Gesellschaften erfasst.

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