§ 38 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kuratorium

§ 38.

(1) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt

  1. 1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
  2. 2. ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen.

(2) § 35 Abs. 2 bis 4 über die/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden, die Funktionsdauer und die Abberufungsmöglichkeit ist anzuwenden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152192

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