Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Ersatzmitglieder
§ 38.
Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Mitgliedern dieses Personalvertretungsorgans an deren Stelle zu treten haben. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112794
alte Dokumentnummer
N6199712591Y
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