§ 38 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1978

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 38

Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 13 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119926

alte Dokumentnummer

N7197540680L

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