4. Abschnitt
Wahl des Kontrollausschusses
§ 38
(1) In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der selbständigen Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer, schriftlicher Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der selbständigen Apotheker in den Kontrollausschuss. In der konstituierenden Sitzung des Abteilungsausschusses der angestellten Apotheker wählen die Mitglieder dieses Abteilungsausschusses in geheimer Wahl zwei Mitglieder aus der Abteilung der angestellten Apotheker in den Kontrollausschuss. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie Ersatzdelegierte sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.
(2) Das Wesentliche des Wahlvorganges und dessen Ergebnisse sind in Niederschriften festzuhalten.
(3) Die gemäß Abs. 1 gewählten Mitglieder des Kontrollausschusses wählen in der konstituierenden Sitzung, welche binnen vier Wochen einzuberufen ist, den Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit. Der Vorsitzende hat der Abteilung, die den ersten Vizepräsidenten stellt, anzugehören.
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