Kennzeichnungspflicht
§ 38.
Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kennzeichnungspflicht
§ 38.
Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
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