Klausurprüfung
§ 38.
Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“ und
- 2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127707
alte Dokumentnummer
N7199813385I
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