§ 389 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 4, BGBl. Nr. 628/1991

Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.

§. 389.

(1) Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Thatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrage die nöthigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Thatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urtheil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.

(2) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 4, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Tatsache, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021342

alte Dokumentnummer

N2189617142T

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