§ 383 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.

§ 383.

Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

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