§ 382g EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

§ 382g.

(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

  1. 1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
  2. 2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  3. 3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  4. 4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
  5. 5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
  6. 6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
  7. 7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
  8. 8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.

(3) Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollziehen.

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

jetzt § 382d

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40217861

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