Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln
§ 380c.
Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40243325
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