§ 380 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

XXII. Hauptstück

Von den Kosten des Strafverfahrens

§ 380.

(1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.

(2) Werden Beschuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030704

alte Dokumentnummer

N2197524057S

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