§ 37a GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den
Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat

§ 37a

(1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Verhandlungen des Bundesrates über den Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft teilzunehmen.

(2) Den Mitgliedern der Volksanwaltschaft muß im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden.

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