§ 37a EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ansprechpartner

§ 37a

Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann per Email erfolgen.

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