§ 37 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

§ 37.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:

  1. 1. Informationen über disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten,
  2. 2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
  1. a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
  2. b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
  3. c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinären oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095921

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