§ 37 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Sperrung eines Zahlungsinstrumentes

§ 37.

(1) Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 28 Abs. 1 Z 5 lit. b) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn

  1. 1. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder
  2. 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
  3. 3. im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 28) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.

(4) Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40123797

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