Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 37.
Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197385
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