§ 37 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 37. Schutz von Heilquellen und Heilmooren.

Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

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