§ 37 VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 37.

Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.

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