§ 37 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1973

ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt ----------------------------------------------------- Anwendungsbereich

§ 37

(1) § 37.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes I - ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. e - Anwendung.

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