§ 37 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schwimmdächer, Schwimmdecken

§ 37.

(1) Schwimmdächer und Schwimmdecken von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß

  1. 1. ihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung gewährleistet ist und
  2. 2. die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich ansammelndem Wasser erhalten bleibt.

(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen so auf Stützen sicher abgesetzt werden können, daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke für das Begehen bestehenbleibt.

(3) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen gegen Drehbewegungen, Verkanten und Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein; diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung oder Korrosion ausschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Aufwärtsbewegung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084712

alte Dokumentnummer

N5199450809J

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