Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5
§ 37.
Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136710
alte Dokumentnummer
N8199330543J
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