§ 37 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Übergangsbestimmungen

§ 37.

(1) Die §§ 6, 8 Abs. 5, 13 Abs. 3, 26, 27 und 28 samt den dazugehörigen Anlagen sind bis 1. Oktober 2022 umzusetzen. Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) in amtssignierter elektronischer Form gemäß § 6 Abs. 2 ist bis 1. Oktober 2023 umzusetzen. Die Daten der Studienwerberinnen und -werber mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß § 27 Abs. 4 sind erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu übermitteln. Bis zur vollständigen Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sind die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.

(2) Für Fachhochschulen gilt Folgendes:

  1. 1. Die erstmalige Übermittlung der Daten gemäß Anlage 2 erfolgt – ausgenommen Attribute gemäß Ziffer 2 – je nach den technischen Voraussetzungen der Fachhochschulen am 15. April 2022 (für das Sommersemester 2021), spätestens jedoch für alle Fachhochschulen am 15. November 2022 (für das Wintersemester 2021).
  2. 2. Folgende Attribute der Anlage 2 sind erstmalig am 15. November 2022 zu übermitteln:
  1. a) „Ausstellungsstaat der Urkunde/Zugangsvoraussetzung Master“ (Z 4.1. lfd. Nr. 7).
  2. b) „Partnerinstitution der incoming- und outgoing-Studierenden“ (Z 4.1. lfd. Nr. 20).
  3. c) Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2022 zu übermitteln.
  1. 3. Die Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. d haben erstmalig für das Wintersemester 2023/24 zu erfolgen. Bis dahin sind hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 14 die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 36 weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246734

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