§ 37 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

III. HAUPTSTÜCK

Behandlungskosten

§ 37

(1) Der Bund trägt die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.

(2) Behandlungskosten sind über den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus nach Maßgabe der in der Anlage vorgesehenen Fristen zu übernehmen, wenn dies zur Vermeidung von Rückfällen oder zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich ist.

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