§ 37 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Ausstattung des Trafiklokals

§ 37.

(1) Das Geschäftslokal, in dem der Handel mit Tabakerzeugnissen ausgeübt wird, hat den Grundsätzen einer zeitgemäßen Kundenbedienung zu entsprechen. Es muß von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zugänglich sein.

(2) Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung von Tabaktrafiken allgemein verwendeten und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten anerkannten Zeichen anzubringen.

(3) Der Tabaktrafikant hat seinen Namen oder seine Firma am Geschäftslokal von außen ersichtlich zu machen. Auf Automaten außerhalb des Geschäftsstandortes sind neben dem Namen oder der Firma auch die Geschäftsadresse und die Fernsprechnummer des Tabaktrafikanten ersichtlich zu machen.

(4) In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12054717

alte Dokumentnummer

N3199552137J

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