§ 37 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Verfall von Geld und Gegenständen

§ 37.

(1) Werden bei einem Strafgefangenen Geld oder Gegenstände entdeckt, die ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, so sind das Geld und die Gegenstände zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären, soweit nicht dritte Personen ein nach § 367 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geschütztes Eigentum nachweisen und sie an dem Zustandekommen des verbotenen Besitzes kein Verschulden trifft. Ebenso ist vorzugehen, wenn sonst im Bereich einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen verborgenes Geld oder verborgene Gegenstände (§ 395 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder Sachen entdeckt werden, die offensichtlich dazu bestimmt sind, daß sie einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zukommen.

(2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Vollzugsgerichte zu (§ 16 Abs. 2 Z. 2).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028196

alte Dokumentnummer

N2196923579S

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