IV. TEIL
Behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Verunreinigungen; Schutz- und Sicherungsmaßnahmen Behördliche Überwachung der Umwelt
§ 37
(1) § 37.Dem Bundesministerium für soziale Verwaltung obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der Lebensmittel und der landwirtschaftlichen Produkte nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik auf radioaktive Verunreinigungen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung sind bei Bezirksverwaltungsbehörden Beobachtungsstationen einzurichten. An der großräumigen Überwachung und der Überprüfung haben die Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, fachlich in Betracht kommende Hochschulinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken.
(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Verunreinigung, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betrieben von der Berghauptmannschaft zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Verstrahlung der Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Wachkörper der Bundespolizei bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.
(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Verunreinigung besteht, dürfen zur Vornahme von Beobachtungsmaßnahmen Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den mit Beobachtungsmaßnahmen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Beobachtungsmaßnahmen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
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