§ 37 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Behördliche Überwachung auf großräumige Kontamination

§ 37

(1) § 37.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die großräumige Überwachung der Luft, der Niederschläge, der Gewässer und des Bodens sowie die Überprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte auf radioaktive Kontaminationen. Dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen obliegt die Überprüfung der Lebensmittel auf radioaktive Kontaminationen. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu orientieren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Exposition der Bevölkerung zu erstellen. Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung ist ein flächendeckendes automatisches Überwachungssystem zur Erfassung der Ortdosisleistung und der Luftkontamination einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein System von Messlabors zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die oben genannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination haben an der großräumigen Überwachung und der Überprüfung einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, fachlich in Betracht kommende Universitätsinstitute und sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Einrichtungen mitzuwirken. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Er hat Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und in den Landeswarnzentralen die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Mitwirkung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen.

(2) Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.

(3) Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden, insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

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