§ 37.
Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessions- oder Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.
Schlagworte
Konzessionsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046165
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