§ 37 SEG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den
Aufsichtsrat

§ 37.

Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 11 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053077

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