§ 37 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Überwachung

§ 37.

(1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn

  1. 1. eine Einfuhrbescheinigung der Saatgutanerkennungsbehörde vorliegt,
  2. 2. die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
  3. 3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
  4. 4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.

(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das

  1. 1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
  2. 2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
  3. 3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
  4. 4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
  5. 5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
  6. 6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

  1. 1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
  2. 2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
  3. 3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
  4. 4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

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