Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Gebührenentrichtung durch Einzahlung auf Abrechnungshefte.
§ 37.
Durch Einzahlung auf Abrechnungshefte können Postgebühren im Betrag von mindestens 2 000 Schilling im voraus entrichtet werden. Der Absender ist berechtigt, die Ausfertigung eines oder mehrerer Abrechnungshefte bei dem Postamt zu verlangen, bei dem er mit dem Abrechnungsheft Postgebühren entrichten will. Die Gültigkeitsdauer der Abrechnungshefte ist nicht beschränkt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145912
alte Dokumentnummer
N9195722592L
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