§ 37
§ 37. Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn entweder
- 1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder
- 2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' festgelegt wurde.
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