§ 37 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

17. Abschnitt

Vorschreibung besonderer Maßnahmen, Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten Vorschreibung besonderer Maßnahmen

§ 37.

(1) Ist es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich, kann die zuständige Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern dadurch dem Strahlenschutz im selben Ausmaß Rechnung getragen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20003681

Dokumentnummer

NOR40057021

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