§ 37 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2014

10. Abschnitt

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 37.

Bei Flügen nach § 3 Abs. 1 Z 1 nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165949

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