§ 37 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Meldepflichten

§ 37

(1) § 37.Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Standesveränderung,
  3. 3. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  4. 4. Änderung des Wohnsitzes.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

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