§ 37.
Nicht abgeholte Reisegepäckstücke oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, verfährt das Unternehmen nach den Bestimmungen des ABGB über Fundsachen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016072
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