§ 37 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 37.

Bei der Zweiten Kanzleiprüfung sind dem Kandidaten außerdem noch folgende Aufgaben zu stellen:

  1. 1. die Verfassung eines Pfändungsprotokolles nach einer Information;
  2. 2. die Beurkundung der Übergabe einer Liegenschaft an den Verwalter;
  3. 3. eine Aufgabe im Sinne der §§ 384 und 386 der Geschäftsordnung.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160949

alte Dokumentnummer

N61897120430

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)