§ 37.
Bei der Zweiten Kanzleiprüfung sind dem Kandidaten außerdem noch folgende Aufgaben zu stellen:
- 1. die Verfassung eines Pfändungsprotokolles nach einer Information;
- 2. die Beurkundung der Übergabe einer Liegenschaft an den Verwalter;
- 3. eine Aufgabe im Sinne der §§ 384 und 386 der Geschäftsordnung.
- Wenn der Kandidat die schriftlichen Aufgaben der ersten kanzleiprüfung bereits mit gutem Erfolge gelöst hat, hat sich die schriftliche Arbeit der zweiten Kanzleiprüfung auf die zuletzt erwähnten Aufgaben zu beschränken.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160949
alte Dokumentnummer
N61897120430
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