Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind
§ 37.
(1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate (52 Wochen, 365 Tage) für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Monate (13 Wochen, 90 Tage), zumindest jedoch einen Monat (viereindrittel Wochen, 30 Tage) unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich; hat das Rechtsverhältnis kürzer als einen Monat bestanden, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Höhe des Grundbetrages maßgebliches Monatseinkommen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Monate (13 Wochen, 90 Tage) vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige aus nicht von ihm verschuldeten Gründen, wie Erkrankung, Unfall oder vorübergehende Kurzarbeit, nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorherliegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Monaten (13 Wochen, 90 Tage) fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Einkommen im Sinne des Abs. 1 sind die im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Bezüge (ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988), vermindert um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge.(Anm.: BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 13, ab 1.7.1989)
(4) Bei Wehrpflichtigen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben hauptberuflich tätig sind oder waren, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Als Bezüge im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 sind bei diesen Wehrpflichtigen die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge anzunehmen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind, außer der Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe. Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, nicht, so gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1.
(5) Neben dem nach den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Grundbetraggebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge im Ausmaß
- 1. bis zu zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug 4,25 vH,
- 2. bis zu vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug 8,5 vH,
- 3. bis zu sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen 12,75 vH und
- 4. bei mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17 vH
- des Grundbetrages an Zuschlägen. (Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 29, ab 1.1.1984; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(6) Für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind, aber hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, gilt § 38 sinngemäß, sofern sie aus nicht von ihnen verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Dienstgebers über ihr Einkommen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume vorzulegen.
(7) Bei Wehrpflichtigen, die dem im Abs. 1 oder im Abs. 4 umschriebenen Personenkreis angehören und überdies selbständig erwerbstätig sind, ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert nach den Abs. 1 bis 6 sowie nach § 38 zu berechnen. Die Gesamthöhe der Entschädigung wird durch die Summe der beiden so ermittelten Beträge bestimmt; die Höchstgrenze nach § 36 Abs. 2 darf hiebei nicht überschritten werden.
(8) Wird eine Entschädigung nach § 36 Abs. 2 zuerkannt, so übernimmt der Bund anstelle des Wehrpflichtigen für die Dauer eines in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte; diese Umlagebeträge sind in den Fällen einer Zuständigkeit nach § 41 Abs. 2 von den Bezirksverwaltungsbehörden, ansonsten vom Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen.(Anm.: BGBl. Nr. 266/1985, Art. I Z 10, ab 1.7.1985)
Schlagworte
unselbständig, Gehalt, Lohn, Pension, Arbeitslosenunterstützung, Dienstverhältnis, Arbeitnehmereigenschaft, Familienunternehmen, Arbeitgeber, Einkommensteuergesetz 1988
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061335
alte Dokumentnummer
N4198512083F
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