§ 37 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Fernstudien

§ 37.

Die Curricula können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen geführt werden können. Diesfalls haben sie die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium zu enthalten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzstudium und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lernmaterialien sicher zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075808

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