Außerordentliche Rechtsmittel
§ 37.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(3) Nach dem Tod des Beschuldigten können auch sein Ehegatte und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
(4) Durch die Bewilligung oder Verfügung Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Antrag des Beschuldigten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens zu unterbleiben.
(5) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.
(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der für die Verjährung (§ 3) festgelegten Fristen mit der Maßgabe zulässig, daß die Frist des § 3 Abs. 1 Z 1 ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu berechnen ist.
(7) Dem Disziplinaranwalt steht das Recht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, nicht zu.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 69 bis 72
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061256
alte Dokumentnummer
N4198511446A
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