Entziehung und Untersagung
§ 37
(1) Die Behörde hat die Genehmigung gemäß § 13 zu entziehen, wenn
- 1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§14) nicht mehr vorliegen;
- 2. ein Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß §35 Abs.3 nachzuweisen, nicht nachkommt;
- 3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
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